Wappenführung ist Gewohnheitsrecht- ein weites und durchaus auslegungsbedürftiges Gebiet... Im Forum GwF gibt es seitenlange Diskussionen dazu- die möchten wir an dieser Stelle nicht wiederholen... Sehr gute Zusammenfassung finden sich auf den Seiten des Vereins Kleeblatt. Ich sende mal einen Link. Sehr kurz- fast zu kurz: 1. Es muss eine tatsächliche Verwandschaft zum Stifter bestehen- am sichersten männliche Abstammung( Agnaten) und Namensgleichheit mit Stifter! 2. Der Stifter- dann jedoch jemand nach 1945 als Stifter- hat eine Verfügung getroffen= Stifter legte fest-Ende 3. Es gibt einen juristisch wasserdichten Vertrag zwischen rechtmäßiger Trägergemeinschaft und einem Dritten.
Ich kann es gerne auch per Telefon umfassender erklären- Bodin Breese im Örtlichen leicht zu finden... LG Ingo Bodin
siehe Kleeblatt: Doppelnamen usw. ZITAT
Bei einem Doppel- oder Mehrfachnamen bleibt die Fortführung des Familiennamens im Sinne des Namens- und Nachkommenschaftsprinzips des Namensstamms gewahrt. So ist die Führungsberechtigung gegeben, wenn der Familienname des Wappenstifters als Bestandteil eines Doppel- oder Mehrfachnamens eines Nachkommens vorliegt. - Beachte: Sollte der Wappenstifter bei der Wappenannahme für sich selber einen Doppel- oder Mehrfachnamen als Nachnamen führen und diesen an seine Nachkommen weitergeben, so ist dieser Name der Wappenname.
Versuche, die verständlichen und systematisch gut nachvollziehbaren Voraussetzungen des Namensstamms zu umgehen, werden durch die Wappenrollen bei ihren Wappeneintragungen nicht geduldet. So bedeutet beispielsweise Namensgleichheit nicht Wappengleichheit. Auch kann das Wappen einer namensfremden Familie nicht einfach unter Angabe des abweichenden Namens als eigenes Wappen geführt werden.
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