Sehr geehrter Herr Schmittem,
herzliche Grüße aus der Prignitz. Wir bedanken uns für Ihre Anfrage und möchten kurz Ihre aufgeworfenen Fragen beantworten:
1. Einmaligkeit von Wappen
Sie können den unter heraldischen Vereinen unstrittigen Standpunkt im Netz bei Dr. Bernhard Peter zusammenfassend nachlesen:
Bernhard Peter
Rund um die Wappenführung:
Wappenannahme und Wappenstiftung
http://www.dr-bernhard-peter.de/Heraldi ... eite41.htmEinschränkend jedoch der Hinweis, kein Verein kann eine 100 % Sicherheit zu sichern, dass es das Wappen nicht bereits gibt.
2. Wappenbeurteilung Ihres Produktes
Sie verstehen sicher, ohne Bild, Text, usw. können wir zu Ihrem Wappen nichts sagen.
3. DWR Eintragung
Die Komplettbände DWR können durch den Verein eingesehen werden. Falls es dort das Wappen gibt, ist eine Eintragung für Dritte in anderen Rollen unsinnig- auch der Versuch.
Der Anspruch auf Ausschließlichkeit der Führung von Wappen wurde seit dem Ende des 12. und dem Anfang des 13. Jahrhunderts zivilrechtlich durch Gewohnheitsrecht geschützt. Im deutschen BGB ist ein Schutz des Wappenrechtes nicht eigens ausgesprochen. Einen gewissen Ersatz und eine Ausfüllung der Gesetzeslücke bietet in erster Reihe die entsprechende(analoge) Anwendung des Namensrechtschutzes des BGB. Das Wappen ist kein Anhängsel(Attribut) zum Namen, sondern ein durchaus selbständiges Kennzeichen und unterliegt als solches auch dem deutschen Urheberschutz.
Die Rechtsverletzung kann gegen das Wappen in seinem sinnbildlichen Wert und gegen das Bestehen oder gegen die Ausschließlichkeit des Rechtes am Wappen gerichtet sein. In diesen Rechtsverletzungen können teils unerlaubte, teils strafbare Handlungen liegen. Es sind drei Arten der Rechtsverletzung zu unterscheiden: die Wappenbeschimpfung, die Wappenbestreitung und die Wappenanmaßung.
Wenn Sie ein bereits geführtes Wappen für einen Dritten in einer Rolle eintragen lassen, begehen Sie dadurch eine Wappenanmaßung. Jedoch verfolgt wird dies strafrechtlich nur auf Antrag:
Das Interesse des Wappenherrn muss persönlich(subjektiv) begründet sein. In erster Linie hat der Wappenherr selbst und allein- und kein anderer- zu bestimmen, was sein Interesse ist und wie weit er es verfolgen will.
Ein Verein- auch wir- hält sich daraus.Der Rechtsschutz umfasst das Wappen im Ganzen.
Ich verweise abschließend auf die Aussagen in einem Buch:
Grundfragen der Wappenlehre ud des Wappenrechts von Dr. jur. Edward Beck Speyer am Rhein 1931
Einen ersten Überblick zur Thematik auch hier:
https://de.wikipedia.org/wiki/WappenrechtWir prüfen Wappen vor Eintragung in die RWP entsprechend unseren Möglichkeiten, mehr nicht.
Ich denke, Ihre Fragen beantwortet zu haben- Sie können mich auch anrufen:
03877 70361
Jedoch wäre es vorteilhaft, uns Ihr Wappen als Bild zu senden- Alles Gute
Ingo Bodin
Herold RWP