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 Betreff des Beitrags: MOR-Mitteldeutsche Ortswappen Rolle
Ungelesener BeitragVerfasst: Di 11. Mär 2025, 11:01 
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Registriert: So 18. Okt 2009, 10:00
Beiträge: 2474
Die Mitteldeutsche Ortswappen Rolle

Die MOR des Prignitz HEROLD e.V. begutachtet und registriert seit Mai 2025 Wappen von kommunalrechtlich nicht selbstständigen Ortschaften und Ortsteilen in Mitteldeutschland. Wir fassen Mitteldeutschland als historischen Begriff für das Gebiet der heutigen Bundesländer: Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen Anhalt, Sachsen und Thüringen und möchten die deutsche Hauptstadt Berlin mit ihren Stadtbezirken von unserer Initiative ausnehmen. Wir verweisen deshalb ausdrücklich auf die vom Verein Herold geführte Deutsche Ortwappen Rolle, welche einen größeren Kreis von Gebietskörperschaften anspricht und nicht so begrenzt ist, auf die heimischen Regionen, wie unser brandenburgischer Verein aus der Prignitz. Unser Schwerpunkt liegt unzweideutig auf das heimische Bundesland Brandenburg. Die Verleihung und Verwendung von Wappen selbstständiger Städte, Gemeinden und Landkreise sind auf gesetzlichen Grundlagen rechtlich geregelt.https://de.wikipedia.org/wiki/Mitteldeutschland
Wir möchten an dieser Stelle an die Schaffung des Ortswappen Breese erinnern.

Durch die anhaltenden Kommunalreformen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland werden immer mehr traditionsreiche Orte nicht selbstständiger Teil größerer Verwaltungseinheiten. Ihre historisch gewachsene Identität innerhalb der größeren Gemeinschaft wollen deren Bewohner oftmals mit einem überlieferten oder neu zu schaffenden Wappen zum Ausdruck bringen. Derartige Wappen sind keine Hoheitszeichen, sondern werden auf privatrechtlicher Grundlage geführt. Sie sind aber wichtige Zeichen regionaler Identifikation und örtlicher Selbstdarstellung. Wappenstifter sind daher zumeist Ortschaftsvertretungen und örtliche Vereine oder Verbände.

Der Prignitz Herold unterstützt entsprechende Bestrebungen zur Schaffung solcher Ortswappen. Er begutachtet Wappenentwürfe und berät bei der Konzeption und der Schaffung der entsprechenden Wappenzeichnungen. Einer Vermittlung versierter Heraldiker ist möglich. Damit soll auch in diesem Bereich den allgemein anerkannten Grundsätzen der Wappengestaltung und Wappenführung breitere Geltung verschafft werden.

Schließlich wird das Wappen in der RWP im neuen Bereich MOR registriert und ab Band 2 unser Wappenrolle auch gesondert veröffentlicht. Auch dafür stellen wir einen Wappenbrief aus, der den Wappenstifter, das Wappenbild und die Festlegung dokumentiert, welcher Personenkreis Führungsrecht an diesem Wappen haben soll. Als gemeinnütziger Verein erheben wir dafür gedeckelte Gebühren- tatsächliche Weitergabe der uns entstandenen Kosten: Drucklegung Brief und Gebühr des Notars aus Wittenberge und Portokosten. Derzeit wurde ein Unkostenbeitrag von ca. 60,– € festgelegt. Damit ist ein Schutz gegen irrtümliche oder missbräuchliche Verwendung des Wappenbildes durch Dritte gegeben. Durch die langfristig gesicherte Dokumentation des Stiftungsvorganges und die Veröffentlichung der eingetragenen Wappen in einer eigenen Publikation RWP soll das kommunale Wappenwesen gefördert und verbessert werden. Eine Veröffentlichung innerhalb unserer Onlinerolle ist vorgesehen.( Im neuen Unterbereich MOR)

Der Herold der RWP(MOR)
Ingo Bodin
StR a.D.


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Ungelesener BeitragVerfasst: Di 11. Mär 2025, 11:36 
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Registriert: So 18. Okt 2009, 10:00
Beiträge: 2474
Zur Info- klare Unterscheidung- diese meinen wir mit der MOR NICHT

Verordnung über kommunale Hoheitszeichen
(Kommunale Hoheitszeichenverordnung- KommHzV)
Vom 13. Februar 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 08], S.106),
geändert durch Verordnung vom 05. Oktober 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 66])


Auf Grund des § 10 Absatz 2 in Verbindung mit § 131 Absatz 1 Satz 1 und § 140 Absatz 1 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Wappen
(1) Die Gemeinden, Ämter und Landkreise sind berechtigt, ein Wappen zu führen.

(2) Für die Gestaltung eines Wappens sind die heraldischen Anforderungen maßgebend. Es soll Charakteristika der wappenführenden Körperschaft versinnbildlichen und muss sich von anderen kommunalen Wappen hinreichend unterscheiden.

(3) Vor Einführung oder Änderung eines Wappens ist die Gemeinde, das Amt oder der Landkreis verpflichtet, durch das Brandenburgische Landeshauptarchiv ein Gutachten erstellen zu lassen. Soweit der Entwurf durch das Brandenburgische Landeshauptarchiv nicht befürwortet wird, ist er dem Ministerium des Innern zur Genehmigung vorzulegen. Als Unterlagen sind dem Brandenburgischen Landeshauptarchiv zu übermitteln:

1.zwei farbige Reinzeichnungen (DIN-A4) oder eine qualitativ gleichwertige Bilddatei,

2.eine Begründung des Wappenmotivs und

3.der Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft zur Einführung oder Änderung des Wappens.

(4) Die Einführung oder Änderung eines Wappens ist dem Ministerium des Innern durch

1.eine farbige Reinzeichnung (DIN-A4) oder eine qualitativ gleichwertige Bilddatei,

2.das Gutachten des Brandenburgischen Landeshauptarchivs und

3.den Beschluss der jeweiligen Vertretungskörperschaft zur Einführung oder Änderung des Wappens

anzuzeigen.

§ 2
Verwendung des Wappens
(1) Das Recht zur Führung eines Wappens umfasst unter anderem die Befugnis, das Wappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Druckschriften, Urkunden, Zeugnissen sowie auf Amtsschildern und Dienstfahrzeugen zu verwenden.

(2) Die Abbildung kommunaler Wappen zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung ist jedermann erlaubt. Jede andere Verwendung bedarf der Genehmigung der wappenführenden Körperschaft.

§ 3
Flaggen
(1) Gemeinden, Ämter und Landkreise sind berechtigt, eine Flagge zu führen.

(2) Für die Einführung oder Änderung von Flaggen gilt § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend.

(3) Als Flaggen können einfarbige Flaggen, Flaggen mit bis zu drei Streifen und gevierte Flaggen, jeweils als Wappenflagge, geführt werden. Die Farben der Flaggenstreifen müssen den Hauptfarben des Wappens entsprechen (Muster 7 bis 11). Abweichende Gestaltungen sind in begründeten Fällen zulässig.

§ 4
Dienstsiegel
(1) Amtsfreie Gemeinden, Ämter und Landkreise führen Dienstsiegel.

(2) Die Einführung oder Änderung eines Dienstsiegels bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Innern.

(3) Amtsfreie Gemeinden, Ämter und Landkreise mit eigenem Wappen führen dieses Wappen im Siegel.

(4) Amtsfreie Gemeinden, Ämter und Landkreise ohne eigenes Wappen können gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Hoheitszeichenverordnung das Landeswappen im Siegel führen. Sie können auch einfache Schriftsiegel verwenden.

(5) Die Dienstsiegel können als Prägesiegel, Farbdrucksiegel oder Siegelmarken verwendet werden. Die Siegel sind kreisrund und haben einen Durchmesser von 35 Millimetern, 20 Millimetern oder 13 Millimetern. Abweichungen sind nur mit Zustimmung des Ministeriums des Innern zulässig.

§ 5
Beschriftung der Dienstsiegel
(1) Die Beschriftung enthält den Namen der siegelführenden Körperschaft. Bei den Siegeln der siegelführungsberechtigten Gemeinden und Ämter kann zusätzlich der Name des Landkreises aufgenommen werden. Darüber hinaus können Angaben wie beispielsweise „DER LANDRAT“ oder „DER BÜRGERMEISTER“ aufgenommen werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit des Siegels nicht beeinträchtigt wird. Die Beschriftung ist in lateinischen Großbuchstaben auszuführen. Wird ein Wappen geführt, ist die Beschriftung als Umschrift zu gestalten. Bei den Dienstsiegeln ohne Wappen wird die Schrift in waagerechten Zeilen angeordnet.

(2) Werden mehrere Dienstsiegel geführt, sind diese fortlaufend zu nummerieren.

(3) Für die Gestaltung der Dienstsiegel sind die Muster 12 bis 14 der Anlage maßgebend.

(4) Abweichende Gestaltungen der Dienstsiegel sind nur mit Zustimmung des Ministeriums des Innern zulässig.

§ 6
Übergangsvorschrift
Bereits durch das Ministerium des Innern genehmigte Wappen, Flaggen und Dienstsiegel dürfen weiterhin geführt werden.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kommunale Hoheitszeichenverordnung vom 6. September 2000 (GVBl. II S. 339) außer Kraft.

Potsdam, den 13. Februar 2009

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm

___

Zitat veröffentlicht von:

______________
Herold der Roland Wappenrolle Perleberg RWP
http://www.roland-wappenrolle-perleberg.de/


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Ungelesener BeitragVerfasst: Di 11. Mär 2025, 11:45 
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Registriert: So 18. Okt 2009, 10:00
Beiträge: 2474
Was soll zur Veröffentlichung MOR bei uns eingereicht werden:

Wappen
(1) Ortsteile(nicht selbständig) können aus eigenem Recht auch ein Wappen führen.

(2) Für die Gestaltung eines Wappens sind die heraldischen Anforderungen maßgebend. Es soll Charakteristika der wappenführenden Körperschaft versinnbildlichen und muss sich von anderen Wappen insbesondere der eigenen Gebietskörperschaft hinreichend unterscheiden.

(3) Der Prignitz Herold bietet an- gemeinnützig- bei der Erstellung von Ortsteilwappen zu helfen. Es sind zur Eintragung MOR vorzulegen:

1.zwei farbige Reinzeichnungen (DIN-A4) oder eine qualitativ gleichwertige Bilddatei,

2.eine Begründung des Wappenmotivs und

3.der Beschluss der jeweiligen Personengemeinschaft zur Einführung oder Änderung des Wappens.

(4) Die Einführung ist abgeschlossen durch Eintragung in die MOR

Wir veröffentlichen das Wappen und stellen 1 Brief mit Notarbesieglung aus. Jeder Wappenträger kann weitere Briefe dann kostenpflichtigt dazu erwerben

Heroldsausschuss RWP- zuständig auch für MOR


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Ungelesener BeitragVerfasst: Di 11. Mär 2025, 12:01 
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Registriert: So 18. Okt 2009, 10:00
Beiträge: 2474
Ein Beispiel von vielen Initiativen -Ortsteilwappen

https://www.leben-in-fahrland.de/2021/0 ... gestartet/

Ab 2025 nun auch mit uns!


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Ungelesener BeitragVerfasst: Sa 21. Jun 2025, 16:54 
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Registriert: Sa 21. Jun 2025, 16:50
Beiträge: 5
Wohnort: Berlin
Finde ich eine schöne Idee, gerade weil viele kleine Orte sonst schnell in Vergessenheit geraten. Ein eigenes Wappen kann da echt etwas Zusammenhalt und Stolz schaffen.


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