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Ungelesener BeitragVerfasst: Mo 18. Nov 2013, 13:45 
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Registriert: So 18. Okt 2009, 10:00
Beiträge: 2447
Zitat:
Sehr geehrter Herr Bodin,

vorliegend baten Sie um eine Beurteilung der Rechtsfrage, inwieweit Stifter
eines Familienwappens gesetzlich vor missbräuchlicher Verwendung desselben
geschützt sind.

Hierzu kann ich Ihnen nach meiner Auffassung folgendes mitteilen:

Grundsätzlich gilt, dass es keine Vorschrift gibt, die explizit vor der
missbräuchlichen Verwendung eines bestehenden Wappens schützt.

Im überwiegenden Teil der Literaturmeinung wird dem sogenannten Wappenrecht
aufgrund seiner Nähe zum Namensrecht der Schutz des § 12 BGB zugeschrieben,
woraus sich ein sogenannter quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch gegen
denjenigen ergeben soll, der ein Wappen unberechtigt verwendet. Nach einer
anderen Auffassung soll das Wappenrecht keinen Schutz durch § 12 BGB genießen.
Vielmehr soll es als ein gewohnheitsrechtliches Institut des Privatrechts neben
dem Namensrecht geschützt sein. Allerdings ist auch die Frage der Anwendung
des Gewohnheitsrechtes umstritten, da der Gesetzgeber seit 1918 offenbar keine
Notwendigkeit gesehen hat, diesen Bereich durch eine entsprechende Vorschrift zu
regeln und das Führen von Familienwappen in der öffentlichen Wahrnehmung kein
allgemein anerkanntes Brauchtum mehr darstellt.

Auf eine abschließende Beantwortung, welcher der jeweiligen Auffassungen zu
folgen ist, wird es vorliegend jedoch nicht ankommen, da die Vorschrift des § 12
BGB bereits aus grundlegenden Erwägungen keinen hinreichenden Schutz im Sinne
der Fragestellung gewährleisten kann. Denn unabhängig von der Frage, ob das
Wappenrecht überhaupt ein Teil des Namensrechts ist, setzt der Namensschutz
voraus, dass der Name beziehungsweise das Wappen oder das Siegel
individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur namensmäßigen
Kennzeichnung geeignet erscheinen (vgl. BGHZ 119, 237, 245 -
Universitätsemblem).

Genügt die Bezeichnung ihrer Natur nach zur sicheren Unterscheidung von anderen
Personen, so bedarf es nicht des Nachweises einer besonderen Verkehrsgeltung;
nur wenn eine Bezeichnung eine solche Unterscheidungskraft von Haus aus nicht
besitzt, kommt es weiter darauf an, ob die an sich nicht schutzfähige, weil
nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung in den beteiligten Verkehrskreisen als
namensmäßiger Hinweis auf den Inhaber des Namens Verkehrsgeltung erlangt hat.
Genügt der Namensteil oder die Abkürzung jedoch ihrer Natur nach zur sicheren
Unterscheidung von anderen Personen, so bedarf es des Nachweises einer
besonderen Verkehrsgeltung nicht (vgl. BGH, Urt. v. 15. 3. 1963 - Ib ZR 98/61,
GRUR 1964, 38, 39 = WRP 1963, 345).

Um in den Schutzbereich des § 12 BGB zu gelangen muss das gestiftete Wappen also
zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheinen oder eine besondere
Verkehrsgeltung haben.

Daran dürfte für den Normalbürger, der in der Öffentlichkeit mit dem für ihn
geschöpften Wappen in keiner Weise zu identifizieren ist, der Schutz des § 12
BGB nicht gegeben sein. Dies umso mehr, wenn das Wappen selbst keinen Namensteil
oder die Abkürzung eines Namensteils oder sonst einen namensmäßigen Hinweis auf
den Inhaber des Namens enthält.

Entgegen einer in bestimmten Kreisen verbreiteten Auffassung kommt einem
neugeschöpften Familienwappen nach meiner Auffassung grundsätzlich keine
hinreichende namensmäßige Unterscheidungskraft zu. Selbst Adelsfamilien können
in Deutschland keinen besonderen Schutz ihres Familienwappens mehr beanspruchen;
vielmehr sind diese den Wappen bürgerlicher Familien durch die Abschaffung der
Privilegien des Adels in Art. 109 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung
gleichgestellt. Gleichwohl dürfte insbesondere bekannteren Adelsfamilien mit
einer teilweise mehrere hundert Jahre alten Wappentradition der Nachweis einer
besonderen Verkehrsgeltung leichter fallen, als einer bürgerlichen Familie,
deren Neuannahme des Familienwappen eine Schöpfung jüngeren Datums darstellt.

Zu beachten ist aber, dass ohnehin nicht bereits jede Form der Verwendung eines
fremden Namens oder Wappens als Verletzungshandlung im Sinne von § 12 BGB
angesehen werden kann, sondern dass nur solche Namensanmaßungen unbefugt sind,
die geeignet sind, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung zum Nachteil des
Namensinhabers hervorzurufen. Dem liegt zugrunde, dass die Vorschrift nur den
Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines
Trägers zum Ziele hat (vgl. BGH, Urt. v. 4. 3. 1960 - I ZR 43/59). Eine
Verletzung kann vorliegen, wenn das Wappen beispielsweise als geschäftliches
Kennzeichen verwendet wird (vgl. Palandt, 72. Auflage 2013, Rdnr. 41).

Aber selbst dann, wenn es zu einer Zuordnungsverwirrung kommen sollte, muss
diese relevant sein. Es muss bei einem rechtlich beachtlichen Teil der
angesprochenen Verkehrskreise der unzutreffende Eindruck eines geltend gemachten
Rechsanspruchs oder einer entsprechenden Rechtsstellung erweckt werden. Dies
dürfte regelmäßig nicht anzunehmen sein, wenn beispielsweise ein in Bayern
lebender Namensvetter eines Berliner Wappeninhabers im privaten Gebrauch
dasselbe Wappen verwendet.

Dennoch sind sowohl der Schöpfer als auch der rechtliche Inhaber eines
Familienwappens durchaus vor der unberechtigten Verwendung Dritter hinreichend
geschützt.

Zunächst schützt das Urheberrecht sämtliche geistigen und künstlerischen
Leistungen, sofern diese die entsprechende Schöpfungshöhe erreichen. Dies dürfte
bei Schöpfung eines individuellen Familienwappens in der Regel vorliegen.
Handelt es sich bei dem Wappen um eine Selbstschöpfung, unterliegt das damit
verbundene Urheberrecht der gesetzlichen Erbfolge.

Andernfalls liegt das Urheberrecht beim ausführenden Künstler, im Fall von
Wappen also üblicherweise bei einem Heraldiker.

Zwar ist das Urheberrecht seinem Wesen nach "nicht übertragbar", dies bedeutet
jedoch keineswegs, dass das geschöpfte geistige Eigentum unveräußerlich wäre.
Dies ist durch die Einräumung von Nutzungsrechten, schuldrechtliche
Einwilligungen oder Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 UrhG
geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte sehr wohl und sehr
weitreichend möglich.

Insofern muss bei der Vertragsgestaltung sehr gut aufgepasst werden, ob der
Wappenstifter tatsächlich die zur üblichen Wappenführung nötigen Nutzungsrecht
erhält. Hier bietet sich die Vertragsgestaltung durch einen auf dem Gebiet des
Urheberrechts spezialisierten Rechtsanwaltes an.

Das Markenrecht bietet in Ergänzung zum Urheberrecht zusätzliche Lösungen. Dies
unter anderem dann, wenn das Wappen als Warenzeichen im Geschäftsverkehr
eingeführt oder mit einem gewerblichen Unternehmen verbunden ist. Dies ist
beispielsweise bei Handwerksbetrieben oder privaten Bankhäusern der Fall sein.
in diesen Fällen ist das Markenzeichen als solches im Sinne des § 1922 BGB
entsprechend der gesetzlichen Erbfolge zu behandeln.

Im Ergebnis ist es aus meiner Sicht durchaus sinnvoll, die Stiftung eines
Wappens und damit das Rechts an diesem zu dokumentieren. Dies kann durch die
Eintragung in eine Wappenrolle geschehen.

Zwar gibt es in Deutschland keine öffentliche zentrale Wappenrolle, in der alle
Wappen verzeichnet sind. Diese Lücke können jedoch privatrechtliche Wappenrollen
erfüllen.

Mit freundlichen Grüßen


Schlegel
Rechtsanwältin


Die Kanzlei ist hier zu finden:

http://www.anwaltskanzlei-schlegel.de/


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