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Ungelesener BeitragVerfasst: Mo 9. Nov 2009, 15:35 
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Registriert: So 18. Okt 2009, 10:00
Beiträge: 2447
Liebe Heraldikfreunde,
liebe Stifter,

wer anfängt, im Internet nach Wappen z.B. einem mit seinem Namen und dem Begriff " Wappen " zu suchen ,stolpert immer über den Begriff eines "Familienwappens".

Jedoch was ist dies ? ( Das Wappen einer Familie? Was ist eine Familie?)
Die Autoren des Handbuches der Heraldik vertreten die Auffassung ,dass die Gesetzeslücke des Wappenschutzes in Deutschland durch den § 12 BGB und die darauf fußende Rechtsprechung gefüllt worden sei: "Die Rechtsprechung der deutschen Gerichte hat diese Gesetzeslücke dadurch ausgefüllt, dass sie die grundlegende Vorschrift über das Recht am Namen, § 12 BGB , sinngemäß auch auf das Recht am Wappen ( Familien- sowie Ortswappen ) anwendet... " S.143 Die Autoren geben auch ihre Auffassung kund, dass Inhaber des Rechts am Wappen ,sowohl natürliche als auch juristische Personen sein können, schränken diese Auffassung ,dann in der Folge erheblich ein , insbesondere durch die Behauptung:" Bei der Neuannhme eines Wappens durch einen kinderlosen Mann oder eine unverehelichte Frau kann demnach , sofern nicht durch besondere Erklärung eine Ausdehnung der Führungsberechtigung auf Agnaten erfolgt, kein Familienwappen entstehen, sondern allenfalls ein persönliches heraldisches Zeichen. Es ist zweifelhaft, ob für ein solches , auch der Schutz des §12 BGB in Anspruch genommen werden kann, obgleich es nicht die gleichen Funktionen wie ein Familienname erfüllt und daher die innere Berechtigung für eine sinngemäße Anwendung dieser Vorschrft entfällt." S. 144 Werfen wir einen Blick ins BGB:

Leider enthält der § 12 BGB überhaupt keine Aussage zum Familiennamen, sondern nur zum Namen allgemein, diese oben vorgenommene Verknüpfung zur Familie ,läßt sich jedenfalls weder aus der Rechtsprechung noch aus dem Text des BGB ableiten : ( Wir lesen )

"§ 12 Namensrecht.Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen."

Mit der Entstehung von Wappen entstand der Grundsatz, dass diese Zeichen von jedem freien Menschen aus eigenem Recht jederzeit angenommen werden konnten und noch heute können.Dabei wird von Wappen gesprochen , nicht jedoch vom Familienwappen.
Das Wappen, angenommen durch eine unverheiratete Frau mit 5 Kindern ,ist genauso geschützt und auch nicht geschützt durch den § 12 BGB ,wie dies der 8 köpfigen Familie in einer auf einer lebenslang andauernden Ehe lebenden Gemeinschaft von Mutter,Vater und 6 Kindern.Selbstverständlich gilt dies auch für Gemeinschaften mit "Ehenamen" nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.Jederzeit kann ein Bürger ein Wappen annehmen , ob daraus ein Familienwappen wird ,hängt nicht vom Wappen ab ,sondern von seiner Lebensplanung.Die von den Autoren des Handbuch der Heraldik vorgenommene Unterscheidung in " Annahme eines heraldischen Zeichens" S.145 und der Annahme eines Familienwappens entsprecht weder dem Gesetzeswortlaut noch der gängigen heraldischen Praxis der letzten 50 Jahre in Deutschland.Dies scheint ,auch bei den Autoren des Handbuches ,in Ansätzen angekommen zu sein, sonst wäre diese Aussage nicht erklärbar:

" Hier gilt es freilich, den gesellschaftlichen Entwicklungen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Diese Entwicklung ist offen ... " S. 144

Eine Antwort ,was den nun ein Familienwappen sei , erhalten wir im Handbuch nicht.Jedoch dürfte davon ausgegangen werden, es handelt sich um eine Zusammensetzung der Worter und damit des Begriffsinhalt von Familie und Wappen.

Der Heraldiker Gert Oswald versuchte, im Lexikon der Heraldik von 1984 , zu einer Zeit, als das ZGB der DDR galt, als das DDR - Familienrecht in Anwendung kam ,sich so festzulegen :

"Familienwappen: den einzelnen adligen bzw. bürgerlichen Familien eigene Wappenschilde.." S. 125 . Oswald greift damit eine Idee von Hußmann versteckt auf, der zufolge der Schild in der Familie beständig geführt und für die HZ ein Wechsel als Persönlichkeitszeichen möglich wäre.Auch dieser Ansatz fand in der Heraldik keine Fortsetzung.

Wer für sein gestiftetes Zeichen den Begriff " Familienwappen " wählt ,für ein gerade neu (!)gestiftetes Zeichen,geht immer konform mit der Begriffsveränderung "einer Familie "in der gesellschaftlichen Umwelt. Jeder Leser fasst das Begriffspaar Familie und Wappen so auf, dass der Begriff "Wappen "durch die Heraldik als Wissenschaft determiniert wurde, der Begriff Familie jedoch, durch verschiedene Wissenschaften festgelegt ist, da jedoch viele Heraldiker ihre Wissenschaft nur als Hilfskraft( Zubrot) auffassen ,bestimmt der Familienbegriff mit seinen wechselnen Bedeutungsinhalten den Gesamtbegriff " Familienwappen".Damit wird die schon recht komplizierte Begriffsbestimmung Familie und Wappen immer undurchsichtiger, die Zielsetzung einer Traditionswahrung durch die Gegenüberstellung Familienwappen zu heraldischen Zeichen wird ins Gegenteil verkehrt. Denn die Führungsberechtigung des " heraldischen Zeichens " liegt beim einzelnen Träger, die des Familienwappens ,ohne Begriffsbestimmung -was dies eigentlich sei, ufert aus.

Familie ist eine lebendige Materie

Erinnert sei in diesem Zusammenhang an .

- internationale Mobilität
- internationale Familien, das Zusammenwachsen Europas
- den Wertewandel in unserer Gesellschaft

Familie ist nicht allein dem privaten, dem Privatrecht ,sondern zunehmend dem großen öffentlichen Rechtsbereich zu zuordnen, erneut wird von Heraldikern der Fehler gemacht:
Wappen und Recht zu verbinden.
Das Familienrecht hat eine Ordnungsfunktion, der Staat hält sich jedoch aus den Bestimmungen über Wappen seit 91 Jahren raus, Familienrecht hat eine Entlastungsaufgabe und zwingt die Familie auf Grund seiner rechtlichen Ausgestaltung nicht ,detaillierte Bestimmungen zu erarbeiten, diese vom Staat vorgenomme rechtliche Entlastung z.B. Ehenamenmöglichkeit, zwingt den Heraldiker zu immer mehr noch unlogischen Konstruktionen ( z. B. Entzug des Familienwappens bei Ehescheidung ). Die Idee der Vereinfachung des Gesetzgebers ,kehrt sich für den Heraldiker bei dieser Betrachtung um, wenn die Eheleute ihre Geburtsnamen behalten , die Kinder in der Ehe den Namen der Mutter führen und was ist dann bitte das Familienwappen ? Das Regelungsmuster ist verbindlich vorgegeben ,durch den Staat, im Familienrecht, auch mit der Zulassung abweichender Vereinbarungen. Ein kodifiziertes Wappenrecht gab und gibt es nicht- trotzdem gibt es eine Familie und diese führt ein Familienwappen ? Die grundgesetzlich verankerte Familienautonomie ist auch für heraldische Beurteilungen zwingend erforderlich, grundsätzlich der Familie überlassen bleibt die Ausgestaltung der Innenbeziehung- was nutzt dann eine Betonung der männlichen Stammfolge, der Weitergabe im Mannesstamm usw.- diese Idee allein, verläßt die grundgesetzlich geschützte Autonomie der Familie . Unser Rechtssystem kennt und dies hat sich nach Überwindung der zwei Diktaturen bewehrt, das Verbot der Ideologisierung des Rechts und der Indoktrination durch Normen, alle Leitbilder-Leitbildfunktion ohne Sanktionen bei Nichtbefolgung- müssen sich daher an den Grundrechten orientieren.Jede Hervorhebung der agnatischen Abstammung, der Unterscheidung von Mannes und Namensstamm usw. steht deutlich im Widerspruch zur Grundidee der Geschlechtergleichheit. Da hilft auch der Hinweis auf Gewohnheitsrecht wenig, einmal kann der Beweis nicht erbracht werden, dass in den Registrierungen von Wappen in Wappenrollen nach dem Krieg ,so" traditionell "verfahren wurde, noch ist eine rechtliche Gegenüberstellung Gesetzestext GG und sogenanntes Gewohnheitsrecht hilfreich, dann würde natürlich das GG höher zu werten sein und die Idee der Gleichheit der Geschlechter steht höher, als jedes vermeintliche Gewohnheitsrecht. " Weder Art.6 des Grundgesetzes noch die staatlichen Gesetze zur Reform des Namensrechtes haben an dem auf Gewohnheitsrecht beruhenden Recht am Wappen etwas geändert. Seit dem Mittelalter ist die Gleichberechtigung der Frau im Wappenwesen durch die Befugnis zur Führung ihres väterlichen Wappens und eines Ehewappens, das aus jenem und dem Wappen des Ehemannes besteht, gewährleistet." S. 227 im Handbuch. Zwei Fakten übersehen die Autoren, einmal gab es unstrittig das Thema Gleichberechtigung der Geschlechter im mittelalterlichen Weltbild nicht und zweitens kann immer nur und dies ist anerkannte Rechtsposition ,nur immer das Recht , auch das Gewohnheitsrecht, angewendet werden, welches zum Zeitpunkt der Stiftung galt. Eine nachträgliche Ausdehnung der Führungsberechtigung auf Personen ohne Nachweis der männlichen Stammfolge mit dem Hinweis auf Artikel 6 GG z. B. der Adelswappen ist völlig unmöglich und rechtlich nicht haltbar, völlig anders sieht es aus, bei Neustiftungen in der Gegenwart.Auch eine Gegenüberstellung von Stammtafel und Ahnentafel im Zeitalter der Bedeutungszunahme der erbbiologischer Zusammenhänge ist mehr als fraglich und schadet der Familienheraldik zunehmend. Das als Fibel genutzte Handbuch der Heraldik blieb im Prinzip auf dem Erkenntnisstand des BGB zur Einführung 1900 stehen und bedauert ,die vom Gesetzgeber, als Antwort auf erfolge Ümbrüche, bereits vorgenomme Veränderungen ,als Traditionsbruch und versucht sich, durch Normsetzung ,dagegen zu verwahren. Dem dient die "Idee des Familienwappen "und wird verbunden mit der unbeweisbaren These, nur dieses Zeichen sei rechtlich gschützt bzw. besser geschützt.
Das BGB in seiner ursprünglichen Form ging von einem institutinellen Eheverständnis mit einem patriarchalischen Familienmodell und strikten Rollenmustern aus. Zu diesem Zeitpunkt gab es den Sachverhalt des Schutztes eines bürgerlichen Familienwappens noch garnicht, denn Adelswappen waren geschützt und Wappenbriefe für bürgerliche gab es nur im Königreich Sachsen und dieser Monarch wurde, für die Ausstellung derselben, öffentlich angegriffen.Alle anderen Wappen genossen keinerlei Rechtsschutz. Auf diese Praxis ,mit ihren negativen Folgen, weisen die Autoren des Handbuches zu recht in ihrem Artikel : Wappenfälschungen-Wappenschwindel-Wappenhandel hin, jedoch greift nach meiner Meinung auch hier das Rechtsinstrument der Verjährung .( § 202 BGB: Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden) Das sittliche Wesen der Ehe in christlicher Überlieferung galt als Maßstab im BGB. Die Entscheidungen lagen beim Mann, als Verwalter und Nutznießer des Frauen-und Kindesvermögen, als Inhaber der elterlichen Gewalt, der Mutter blieb nur die Fortführung des väterlichen Wappens oder die Übernahme des Wappens des Mannes zur Nutzung während der Ehe oder anders ausgedrückt ,die zeitweise Gebrauchsüberlassung, nach Auffassung der Autoren des Handbuches, eigens Recht kann so nicht erworben werden- damit vollkommen in Tradition des Mutterbildes- als zuständig für Personenfürsorge- in der Familie.Ergänzt durch die Legitimation der Vormachtstellung des Ehemannes.Ein vermeintlicher Gemeinschaftsgedanke der christlichen Tradition und der biedermeierhaften ,deutschen Auffassung , dass der Mann das Haupt der Ehe und Familie sei. Dafür lassen sich keine rationalen Begründungen finden, auf Grund des Mangels daran ,wird sich auf eine erfundene Tradition berufen.Wer sich jedoch der Tradition: des Germanenbildes, der Wertschätzung der Frau als Beschützerin der Familie beruft ,kommt zu einem anderen Ergebnis.Die Frage ist ,Tradition seit wann, bereits die Weimarer Verfassung kennt den Grundsatz der Gleichberechtigung und fast 90 Jahre Tradition- noch vor Einführung der Vereinswappenrolle, sollten gewohnheitsmäßig genügen.
Der soziale Wandel vollzog sich in nicht vorhergesehener Geschwindigkeit bereits im ausgehenden deutschen Kaiserreich ,zu diesem Zeitpunkt wurden von heraldischen Vereinen keine Wappenrollen geführt, schon die Weimarer Reichsverfassung betonte den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter und einen genossenschaftlichen Gedanken in der Familie. Jedoch wurde diesem progressiven , ein völkisches Gedankengut gegenübergestellt. Die deutschen Juristentage 1924 und selbst noch 1931 empfahlen dem Gesetzgeber grundlegende Änderungen im Familienrecht , selbst im Namenrecht, auch dadurch sollte ein Sonderweg Deutschlands in Europa verhindert werden.Zwar wurde mit diesen Vorschlägen an dem ehe-und familientragenden Gemeinschaftsgedanken festgehalten, die Gemeinschaft sollte jedoch von Mann und Frau als zwei gleichberechtigten Individuen geleitet werden.Zu den Gesetzesänderungen ist es nicht mehr gekommen, denn derartig freiheitlich-individualistisch geprägte, auf Gleichberechtigung angelegte Gedanken scheiterten im 3 .Reich.Im Gegensatz dazu stand die soziale Wirklichkeit zu dem offiziellen Gedankengut.Nach dem Zusammenbruch der staatlichen Ordnung, dem Verbot einiger heraldischer Vereine auf Grund ihrer Systemnähe, entwickelten sich in den vier Besatzungszonen zwei Systeme. In der SBZ war das Rollenverständnis von Mann und Frau nicht individualistisch ,sondern sozialistisch geprägt- in den Westonen wollte man an die Rechtsauffassungen des Kaiserreich anknüpfen und Veränderungen der Nachbarländer nicht nachvollziehen und auch die soziale Wirklichkeit ausblenden.Die Einheit der Familie und die Reprivatisierung von Ehe und Familie galten als wichtige Ziele.Die Notwendigkeit klarer Entscheidungszustädigkeiten innerhalb der Familie sollte den Rest männlicher Vormachtstellung legitimieren.Rechtlich spiegelte sich dies wider in dem gesetzlichen Leitbild der Hausfrauenehe, in dem am Mannesnamen orientierten Ehe-und Familiennamen mit der Möglichkeit der Frau,ihren Mädchennamen hinzuzufügen. Erst 1957 kam das Gleichberechtigungsgesetz und damit das annähernd gleiche Rechtsniveau mit den Nachbarstaaten und der nächste Schritt ,1994 ,mit dem Namensänderungsgesetz. Noch immer schleicht der Gesetzgeber der sozialen Wirklichkeit hinterher:

So hat die Fortpflanzungsmedizin eine Reihe neuer Fragestellungen verursacht, für die die Abstammungsregelungen nicht passen. Wir haben selbstbewußte junge Mütter, die sich für Elternschaft außerhalb der Ehe entscheiden, nichteheliche Väter, die intensives Interesse an ihren Kindern zeigen, eheliche Kinder, deren Eltern geschieden sind und die entweder nur einen sorgenden Elternteil haben, unter der gemeinsamen Sorge beider geschiedener Eltern stehen oder durch erneute Eheschließung der Eltern mit anderen Partner weitere " Elternteile dazugewonnen " haben. Neue Wege innerhalb des deutschen Familienrechts hat der Gesetzgeber schließlich mit dem Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaften bestritten-auch deren Wappen haben ,sofern Kinder in der Beziehung leben ," den Namen Familienwappen" zu führen.

Zusammenfassung

Das Ergebnis ist ein Familienrecht , in dem die Verwirklichung der Gleichberechtigung im Verhältnis sowohl der Ehegatten untereinander ,wie auch als Eltern weitgehend verwirklicht worden ist. Das gesetzliche Leitbild der Hausfrauenehe ist verschwunden. Die Rechtssoziologen sprechen von einer verstärkten Ablösung der familiären Funktionen und Bindungen durch andere Institutionen.Die Ehe ist gekennzeichnet durch Fluktuation und Austauschbarkeit des Partners- sukzessiver Polygamie.Emotionale Zuwendung wird häufig außerhalb der herkömmlichen Ehe , in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gesucht, die moderne Reproduktionsmedizin ermöglicht sogar die Fortpflanzung außerhalb einer Geschlechtsgemeinschaft usw.

Familienrecht ist jedoch ein sehr lebendiges Gebiet, das sich den Herausforderungen stellen muss, die sich aus dem Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse und Einstellungen ergeben.
Am Ende wird etwas wie ein " European Family Code" stehen.

Es besteht überhaupt keine rechtliche Notwendigkeit ,eine mitteralterliche Kulturerscheinung ,wie das Wappen, rechtlich mit der Entwicklung der Familienrechtsauffassung zu verbinden,die Heraldik brachte in ihrer über 800 jährigen Geschichte bessere Bezeichnungen hervor, als den Begriff eines Familienwappens. Jeder Stifter eines Wappens genießt mit diesem gestifteten Zeichen Rechtsschutz, auch mit Hinweis auf BGB § 12, eine Einengung des Rechtes an diesem Zeichen, ist juristisch in Deutschland nicht durchsetzbar und dies ist wichtig ,war auch noch nie Tradition in unserem Kulturkreis.

Familie lat. familia kann mt Hausgemeinschaft übersetzt werden und kommt damit der Gegenwart sehr nahe, Partnerschaft,Heirat, Scheidung, Abstammung , Lebensgemeinschaft mit Kindern sind Bedeutungen ,die ich mit dem Begriff verbinden. Man spricht von Kernfamilie, von Großfamilie und klar ist , wenn materielle , kulturelle , spirituelle Resourcen vom Vater auf den Sohn übergehen : Patrilinearität und von der Mutter aus , spricht man dann von : Matrilinearität. In der Gegenwart kann man keine klare Trennung festlegen.Es kann und gibt auch keine erfolgreiche Indoktrination durch Vereinsnormen, durch Meinungen in einem Lehrbuch.

Wer ein Familienwappen anstrebt zu stiften, kann dies nur tun ,im weitesten Wortsinn, wenn er versucht ,diesem Zeichen tasächlich Familiensinn zu geben. Eine Hervorhebung eines Partner führt zum heraldischen Zeichen, welches den Namen Familienwappen nicht verdient und die Führungsberechtigung eines "inhaltlichen "Familienwappen ( Kernfamlie des Stifters mit Kindern )auf Abkömmlinge von Ahnen auszudehnen, die zufällig genau noch den Ehenamen führen ,hat keinerlei rationale Begründung.

Otfried Neubecker hat in seinen ersten Bänden der ADW Stifter benannt, die als Ehepaar erscheinen, und wo tatsächlich ,Motive der zwei Partner gleichberechtig neben einander stehen. Dies entspricht auf keinem Fall der Meinung des Handbuches der Heraldik ,jedoch entspricht es ,der heraldischen Realität der letzten 50 Jahre, wahrscheinlich auch schon früher, nur kennen wir die Motivwahl nicht von dieser frühen Zeit der Heraldik.

Zum Schluss noch ein Zitat aus dem Handbuch ,das deutlich macht, in welche Richtung argumentiert wird.

" Im Gegensatz zu der heraldischen Frühzeit, in der die Einzelmenschen sich als Glieder der immerwährenden Kette ihres Geschlechts verstanden, steht bei unseren Zeitgenossen ( allzusehr) die Einzelpersönlichkeit im Vordergrund. So stößt man immer wieder auf das Bemühen, bei neuzuschaffenden Wappen auf die Person des Wappenstifters, seinen Beruf, seine Heimat, seine besonderen Schicksale, ja sogar auf seine Ehefrau, Bezug zu nehmen."
S.130

Welch eine "Motiv-Entgleizung" nicht wahr ?- die Mutter meiner Kinder, meine Lebenspartnerin, mit ihren Wünschen und Hoffnungen usw. taucht doch plötzlich in meinem Familienwappen auf!
Es gab einen König, der meinte- " der Staat bin ich"- seine Nachfahren verloren den Kopf und heute ,im 3. Jahrtausend ,bin ich ! der Mann, die Familie- wer den sonst ?,wäre Familie ?
Ich der Mann !
Folge der Auffassung nur Söhne zählen !
Leider bekommen über 50 % dieser Stammhalter in den " neuen Ländern "Kinder von Partnern ,die nicht mit ihnen verheiratet sind und nun nichts mit Weitergabe des Namens, jedoch Väter von Töchtern können ,mit über 50 % Sicherheit ,davon ausgehen, Enkelkinder ihres Namens zu haben und gerade diese Väter stifteten nach dem Lesen des Handbuches kein Wappen ,da ja das " Familienwappen " durch Töchter nicht vererbbar sei- welch eine verkehrte Traditionswelt !
Sapienti sat- Für den Verständigen genug - eigentlich: " Dictum sapienti sat es" Das Gesagte ist für den Verständigen genug.

Viel ehrlicher und heraldisch in der Tradition stehend ,wäre die Schaffung von zwei Geschlechterwappen und diese könnten dann gemeinsam als Allianzwappen ,tatsächlich nun gemeinsam geführt werden- nicht nur die Ehefrau führt das Allianzwappen. Unserer Familienbild der Gleichheit ,läßt nur das gemeinsame Führen der Wappen durch beide Partner zu.

Wer , wie, das Wappen weitergibt- sein Geschlechterwappen- liegt in der Tradition begründet und bei Neustiftungen ,ist es Sache des Stifters ,völlig frei darüber zu verfügen.Ein männlich determiniertes neues Familienwappen ist der Versuch ,überholtes Gedankengut, im Einzelfall -für den Stifter zu retten.

Draco dormiens numquam titillandus- Einen schlafenden Drachen niemals kitzeln

Dieses ans Mittelalter bildlich anknüpfende Motto stammt aus der Gegenwart:

Die Autorin der Harry-Potter-Romane verlieh es der Zauberschule Hogwart, die Harry und seine Freunde besuchen. Sie wählte es bewußt so nostalgisch aus.Ein lateinischer Wahlspruch sollte es schon sein ,meinte sie ,um nicht zu modern zu erscheinen. Wer ein neues Wappen stiftet ,sollte sich auch klar zu seiner Stiftung bekennen, wer es mit Rückgriff auf die namensgleichen Vorfahren stiftet, schafft die Illusion eines alten Geschlechterwappens ,mit der tatsächlichen Möglichkeit der Annahme durch seine Nachkommen. Wer ein Wappen nur auf sich ausrichtet ,schafft und dies ist durchaus nicht moralisch zu werten, ein Personenwappen( nach Oswald "ausschließlich einer Person zustehendes Wappen.Das P. bringt, die mit seiner Person verbundene Herrschaft und Würde des Wappeninhabers zum Ausdruck...") dieses kann er nachträglich auf andere Nutzer ausdehnen, die Frage bleibt - Ist dies noch Zeichenwahrheit ?

Ein Personenwappen als Herrschaft über die Familie aufzufassen und namensgleichen Nachkommen von Vorfahren und den eigenen Nachkommen ,die den eigen Namen weiterführen können ,überzustülpen ,fassen die Autoren des Handbuches als Familienwappen -begrifflich auf, dabei blieben die Interessen weiblicher Familienmitglieder ,seien es die Ehefrau als auch die Töchter und deren Nachkommen außen vor.

Oder man stiftet ein Familienwappen, im Sinne des modernen Familienbegriffs als " offenes " Zeichen für alle Familienmitglieder und wird dort an Grenzen des heraldisch machbaren stoßen, den ein Wappen ist keine Ansammlung von Symbolen, ein Wappen ist kein Rechtsobjekt, sondern ein -nach heraldischen Traditionen- geschaffenes Kunstwerk ,welches vom Stifter aus eigenem Recht angenommen wurde und er dieses Zeichen ,dann Mitgliedern seiner Blutsgemeinschaft anbieten kann, es auch zu führen. Dass die Theorie von der Wirklichkeit, also doch um einiges entfernt ist ,sieht man an der tatsächlichen Handhabung, der von den Vereinen geführten Wappenrollen, auch der des Vereins- der Autoren des Handbuches der Heraldik 19.Auflage.

Literaturangaben:
Handbuch der Heraldik 19.Auflage
Lexikon Heraldik Gert Oswald VEB Bibliographisches Institut Leipzig 1984
Familienrecht 9.Auflage 2004
Bürgerliches Gesetzbuch 55 Auflage 2004
Der Wappen-Löwe
13 . Jahrbuch
Ingo Bodin
bodinius@arcor.de


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