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Ungelesener BeitragVerfasst: Di 9. Feb 2010, 11:41 
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Registriert: So 18. Okt 2009, 10:00
Beiträge: 2447
Die Frage einer Wappenregistrierung wird oft aufgeworfen und unterschiedlich beantwortet.

Ich möchte vrsuchen ,das Theama Wappenrolle historisch gesehen anzugehen. Bisher ist mir eine zusammfassende Behandlung der Aufgabenstellung vereinsübergreifend noch nicht bekannt geworden. Jürgen Arndt hat mit seiner Abhandlung : Die Entstehung und Entwicklung Der Deutschen Wappenrolle eingangs des Generalregister DWR 1972 hervorragendes geleistet , auf diese Aussagen wäre aufzubauen und dabei sind auch die anderen bedeutenden Wappenrolle des 20 Jahrhundert umfassend zu betrachten. dabei kann es nicht darum gehen, eine Rolle gegenüber einer anderen aufzuwerten oder die nächste zu verunglimpfen, wie leider des öfteren in Foren geschehen. Der Prignitz Herold e.V. bemüht sich um eine freundschaftliche Zusammenarbeit mit allen heraldischen Vereinen, heraldischen Firmen, Berufsheraldikern und heraldischen Firmen und achtet auch die ehrenamtliche Tätigkeit Einzelner mit der Herausgabe persönlicher Onlinewappenrollen ,ohne dabei jedoch Unterschiede des Herangehens an die Wappenregistrierung zu verschweigen. Ob es später einmal gelingen kann, eine Dachorganisation aller Depotstellen von Wappen zu errichten, bliebe abzuwarten. Der Verein Prignitz Herold e.V. ist jedenfalls nicht der Meinung, eine zentrale Institution der wissenschaftlichen Wappenregistrierung in der Hand eines Vereins schaffen zu wollen. Dieser Versuch der 1920 gegründeten Arbeitsgemeinschaft der deutschen genealogisch-heraldischen Vereinigungen die " Arbeitsgemeinschaft der deutschen familien-und wappenkundlichen Vereine " 1925 formuliert in Regensburg scheiterte. Wer mehr über die Gründe wissen möchte, möge den Artikel von Jürgen Arndt: " Die DWR und ihre Vorgänger " in " Genealogie und Heraldik " 1949 ,S. 171 ff . lesen.

Während der nationalsozialistischen Herrschaft bestand zeitweilig auch der Plan Wappenregistrierungen gesetzlich zu regeln- so einen Plan gibt es heute nicht mehr-und organisatorisch zu verstaatlichen. Dazu wurde die " Wappenrolle des Reichsvereins für Sippenforschung und Wappenkunde e.V. von diesem Gleichschaltungsverein gegründet. ( 1934-1935).Hier wurden 36 Wappen erfaßt- vgl. Zeitschrift " Familie, Sippe, Volk " 1935 Heft 1, davon bestanden 1952 2 Wappen nicht die Prüfung der DWR, die verbliebenen 34 Wappen finden wir heute gemäss eines Vertrages mit dem gerichtlich bestellten Liquidator des Reichsverein vom 19.05.1952 in der DWR. Es sind typische Wappen in der Motivwahl der 30er Jahre des vorigen Jahrhunderts.

Wer an eine übergeordnete Organisationsform denkt, sollte den Eigencharakter jedes Vereins akzeptieren. Vorstellbar wäre die Vergabe von Nummern für Eintragungen und die Übernahme dieser Wappen in eine Wappenbilderkartei- unstrittig ist die DWR ist auf diesem Teilgebiet der Kartei ein führender Platz zu geben- die Vergabe müßte erfolgen ohne Einfluss auf die heraldische Begutachtung der einzelnen Depotstellen zu nehmen. Im Prinzip hat ja der Herausgaber des Siebmacher nichts anderes gemacht. Damit läge man auch in der deutschen Tradition der Wappenregistrierung.

Werfen wir einen Blick zurück :

1888 schlug Robert von Diesbach vor, um den Verkauf von Wappen ( Wappenfälschungen ) zu unterbinden, eine Möglichkeit der freiwilligen Selbstkontrolle zu schaffen , dies geschah in einer Monatszeitschrift Herold 1888 S. 175. Es dauerte fast eine Generation bis im Krieg 1915 H.Knüsli ( wieder in der Monatsschrift Herold 1915 S. 123) den Vorschlag erneuerte.Leider fand auch der zweite Vorschlag im Verein keinen Wiederhall.
Unstrittig ist auch das Vorbild für diese Wappeneintragungen in Frankreich zu finden- unter dem Gesichtspunkt der Steuereinnahme, dem Vorschlag- dürfte der Finanzminister auch heute gegenüber aufgeschlossen sein.
Der Verein Herold fühlte sich dem Adel hingezogen, dessen Wappenrecht erschien gerade zu Vorbild zu sein ,für alle anderen Stände des Reiches 1871.
Die auf das Wappenrecht bezüglichen stellen des " Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten " vom Jahre 1794 lauten:
" Niemand darf sich eines adeligen Familienwappens bedienen, welcher nicht zu der Familie gehört, der dieses Wappen entweder ausdrücklich beigelegt ist, oder die dasselbe von alten Zeiten her geführt hat " ( § 16 II 9 ALR) dazu noch das Strafrecht des Kaierreiches § 360 Nr.8 StGB in der damaligen Fassung.
Dem Wappen anderer Reichsbürger wurde jede Rechtsgrundlage abgesprochen, den Höhepunkt der Diskriminierung können wir in der irrigen Ansicht Prof. Felix Hauptmanns über die Zulässigkeit der Neuannahme bürgerlicher Wappen in seinem "Wappenrecht" Bonn 1896 S.69 ff offen nachvollziehen.
Noch beschähmender ist diese Tatsache zu werten , wenn man sich vergegenwertig, das im BGB des Jahres 1900 dem Wappen allgemein nach § 12 ,als echtes Persönlichkeitsrecht ,höchstrichterlich auch Schutz gewährt wurde.
Völlig anders die Behandlung des Wappenschutzes im Königreich Sachsen.
Der sächsische König wollte ,in der Tradition des untergegangenen Altreiches von 1806- bis dahin gab es Wappenbriefe auch für nicht dem Adelsstand angehörige Reichsbürger-auch verdienstvolle Untertanen ehren.
1911 wurde eine Stiftung ins Leben gerufen, die u.a. die seit dem 25.5.1912 vom sächsischen Könige erteilten bürgerlichen Wappenbriefe ausfertigte und verzeichnete. Dies ist die Geburtsstunde bürgerlicher Wappenverzeichnisse der Neuzeit.
Sachsen ,mit Dresden, ist der Ursprung der modernen Form der Wappendokumentation.
Jürgen Arndt würdigt diese Tasache so :

" Als einziger deutscher Souverän begann der König von Sachsen auf Anraten familienkundlich interessierter Kreise, seit 1912 wiederum von dem seit etwa 1820 in allen deutschen Staaten nicht mehr ausgeübten Recht zur Erteilung von Wappenbriefen an bürgerliche Familien Gebrauch zu machen. Diese königlich sächsischen Wappenbriefe wurden von einer zu diesem Zwecke vom sächsischen Innenministerium ins Leben gerufenen Stiftung ausgestellt und vom König unterzeichnet. Diese Stiftung überdauerte auch den Zusammenbruch der Dynastie und setzte ihre Tätigkeit durch Ausstellung von Wappenbriefen, Wappenbestätigungen und Wappenfestlegungen fort. 1936 wurden diese Einzelbeurkundugen nach dem Vorbild der DWR in einer " Wappenrolle " zusammengefaßt und seitdem in der Zeitschrift " Mitteilungen des Roland "( Dresden ) veröffentlicht.
Bei der Zerstörung Dresdens gingen die Wappenrollenakten der Sächsischen Stiftung für Familienforschung bis auf das Register verloren; auch wurde die wertvolle v.Ledebur´sche Wappensammlung zerstört. Die Stiftung stellte noch bis 1949 Urkunden aus, bis die politischen Verhältnisse in Sachsen ihre weitere Tätigkeit unmöglich machten.Seit 1912 hatte die Stiftung an insgesamt etwa 370 verschiedene Familien Wappenurkunden ausgefertigt. Im Interesse und mit Zustimmung dieser Familien hat der Herolds-Ausschuß der DWR die betreffenden Wappen in die DWR übernommen, soweit sie dort nicht bereits registriert waren ." S. 38f.
Damit unzweifelhaft der König von Sachsen der Registrierung nicht dem Adelsstand angehöriger Wappenbürger einen großen Dienst erwiese. Geführte Wappen fanden auch Eingang in das Wappenbuch Siebmacher und wurden auch in die Wappenbilderkartei des Herold eingetragen.Eine Reihe von Geschichtsvereinen trug in Gedenkbücher auch wappen der Mitglieder ein, diese Eintragungen hatten noch nicht den Charakter einer Wappenrolle der Moderne.Auch die Publikationen von Wappen im Deutschen Geschlechterbuch wurden von Familien , welche dort ihre Stammfolgen veröffentlichten ,als Wappenschutz verstanden.Als Dr. Berhard Koerner ( Runen und Wappen ) und G.A. Cloß( Deutscher Wappenkalender ) dort die Redaktion übernahmen,änderte sich auch das Eintragungsverhalten der Wappenbürger.
Bis 1918 wurde das Adelsrecht in Preußen durch das ALR geregelt, in Bayern durch das " Organische Edikt über den Adel " 1808 und in Sachsen mit dem Adelsgesetz 1902 und gleichzeitig galt für alle § 12 BGB. Deshalb ist die Reaktion der heraldischen Vereine auf die Abdankung der Monarchen in Zusammenhang mit dem Schutzbedürfnis von Wappen eigendlich nicht nachzuvollziehen- für diese hatte sich durch die Revolution und den Sturz des Kaisers nichts geändert.
Artikel 109, Abs.3 der Reichsverfassung vom 11. August 1919 bestimmt: " Öffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden "Damit wurde nur ein Vorschlag zur Reichverfassung der 1848 Revolution umgesetzt.Keinem Wappenbürger wurde etwas genommen, anders die Verfassung von Deutsch-Österreich.
Der erste Verein der eine Wappenrolle führte- unter diesem Namen- war der Verein Roland zu Berlin. In dieser nur für die Mitglieder des Vereins Roland eingerichteten Wappenrolle wurden von 1920 bis 1943 178 Wappen eingetragen, reine Mitgliederwappen. Bereits früh setzte im Verein ein Richtungsstreit ein und die Vereinsabspaltung : Vereinigung " Ahnenerbe " trug 8 Wappen bei sich ein.Von diesen fanden 1953 180 Wappen den Weg in die DWR, 6 Wappen aus der Vereinigung " Ahnenerbe " - diese waren gefälscht oder tatsächlich in einem demokratischen Rechtsstaat BRD nicht mehr einzutragen, fielen raus.
Roland und Wappenrolle habe eine Tradition in der Wappenrollengeschichte, ohne das die vom Verein Prigntz Herold e.V. geführte Roland Wappenrolle Perleberg, diese fortzusetzen gedenkt.
Damit sind die 3 in der DWR Anfang der 50er Jahre aufgegangenen Vereinsrollen bereits genannt worden:
Wappenrolle des Vereins Roland zu Berlin( 178 )
Wappenrolle der Vereinigung Ahnenerbe ( 2 )
dazu als bedeutender Teil der Wappenrollengeschichte die
Wappenrolle der Sächischen Stiftung für Familienforschung ( 370)
Der Verein Herold unternahm nach deren Aufnahme einen konsequenten Kampf gegen die Entstehung neuer Vereinswappenrollen :
Neben der Eingliederung der vorgenannten kleineren Vereinswappenrollen hat der Herolds-Ausschuß der DWR sich bemüht, die Vorrausetzungen dafür zu schaffen, daß die Neuentstehung ähnlicher Unternehmungen künftigt unterbleibt. Es schadet dem Ansehen der Heraldik , wenn sich idelle Vereinigungen, die nicht über den erforderlichen wissenschaftlichen Handapparat oder die personellen Voraussetzungen verfügen, oder gar gewerbliche Unternehmer, die sich sich in erster Limie von kommerziellen Erwägungen leiten lassen, an der Aufgabe der Wappenregistrierung versuchen " Arndt S. 39
Die Geschichte der Wappenrolle im deutschen Sprachraum belegt anschaulich ,das Scheitern des Vereins in dieser Teilfrage , in seinem Alleinvertretungsanspruch.


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