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 Betreff des Beitrags: Namensrecht bei Wappenführung
Ungelesener BeitragVerfasst: So 12. Mär 2017, 21:26 
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Registriert: So 12. Mär 2017, 21:15
Beiträge: 1
Guten Abend,
soweit ich mich in das Thema eingearbeitet habe, ist die Führung eines Wappens neben der Abstammung auch vom Familiennamen abhängig. Nun habe ich zu meinem Geburtsnamen (hier gibt es das Wappen), der ein bekannter Allerweltsname ist, zur besseren Unterscheidung schon vor meiner Heirat zusätzlich den Geburtsnamen meiner Mutter angenommen. Mein Doppelname setzt sich also aus meinem Geburtsnamen und dem Geburtsnamen meiner Mutter zusammen. Meine Kinder und mögliche Enkel haben den gleichen Doppelnamen.

Sind wir nun noch zur Führung des Familienwappens (erster Name des Doppelnamens) berechtigt?

Fulda läßt grüßen


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 Betreff des Beitrags: Re: Namensrecht bei Wappenführung
Ungelesener BeitragVerfasst: Fr 14. Apr 2017, 12:01 
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Registriert: So 18. Okt 2009, 10:00
Beiträge: 2447
Wappenführung ist Gewohnheitsrecht- ein weites und durchaus auslegungsbedürftiges Gebiet...
Im Forum GwF gibt es seitenlange Diskussionen dazu- die möchten wir an dieser Stelle nicht wiederholen...
Sehr gute Zusammenfassung finden sich auf den Seiten des Vereins Kleeblatt. Ich sende mal einen Link.
Sehr kurz- fast zu kurz:
1. Es muss eine tatsächliche Verwandschaft zum Stifter bestehen- am sichersten männliche Abstammung( Agnaten) und Namensgleichheit mit Stifter!
2. Der Stifter- dann jedoch jemand nach 1945 als Stifter- hat eine Verfügung getroffen= Stifter legte fest-Ende
3. Es gibt einen juristisch wasserdichten Vertrag zwischen rechtmäßiger Trägergemeinschaft und einem Dritten.

Ich kann es gerne auch per Telefon umfassender erklären- Bodin Breese im Örtlichen leicht zu finden...
LG
Ingo Bodin

siehe Kleeblatt: Doppelnamen usw.
ZITAT

Bei einem Doppel- oder Mehrfachnamen bleibt die Fortführung des Familiennamens im Sinne des Namens- und Nachkommenschaftsprinzips des Namensstamms gewahrt. So ist die Führungsberechtigung gegeben, wenn der Familienname des Wappenstifters als Bestandteil eines Doppel- oder Mehrfachnamens eines Nachkommens vorliegt. -
Beachte: Sollte der Wappenstifter bei der Wappenannahme für sich selber einen Doppel- oder Mehrfachnamen als Nachnamen führen und diesen an seine Nachkommen weitergeben, so ist dieser Name der Wappenname.

Versuche, die verständlichen und systematisch gut nachvollziehbaren Voraussetzungen des Namensstamms zu umgehen, werden durch die Wappenrollen bei ihren Wappeneintragungen nicht geduldet. So bedeutet beispielsweise Namensgleichheit nicht Wappengleichheit. Auch kann das Wappen einer namensfremden Familie nicht einfach unter Angabe des abweichenden Namens als eigenes Wappen geführt werden.


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 Betreff des Beitrags: Re: Namensrecht bei Wappenführung
Ungelesener BeitragVerfasst: Fr 14. Apr 2017, 12:39 
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Registriert: So 18. Okt 2009, 10:00
Beiträge: 2447
http://www.zum-kleeblatt.de/wappenrecht.html


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