Zitat:
Im Jahre 1900 sah das BGB vor, dass die Frau bei der Eheschließung den Familiennamen des Mannes anzunehmen hatte.
1953 erhielt die Frau das Recht , den Geburtsnamen nach dem Familiennamen ihres Mannes mit Bindestrich anzufügen.
1965 wurde in dere DDR den Eheleuten freigestellt entweder den Namen des Mannes oder den der Frau als gemeinsamen Familiennamen zu führen..
1976 in der BRD dann gleiches Recht so eingeführt, dabei konnte der Ehepartner, der auf seinen Namen verzichtete seinen " aufgegeben " Namen als Begleitnamen voranstellen.. sollten sich die Eheleute nicht einigen ,wurde der Name des Mannes Familienname.
5.03.1991 Bundesverfassungsgerichtsurteil- Gleichberechtigung der Namen... neue Ehenamengesetzgebung 1.04.1994
§ 1355 BGB und nun diese Möglichkeiten- andere gibt es nicht mehr !
- jeder behält seinen Namen( Geburtsname oder Name nach Heirat)= Abschaffung des Ehenamens in dieser Ehebeziehung
- Wahlmöglichkeit Mann oder Frau, der auf seinen bisherigen Namen verzichtet ,kann diesen dem Ehenamen als Begleitnamen mit Bindestrich voranstellen. Und nun bitte beachten !
DER Begleitname ist ein rein persönlicher Name, der nicht auf die Kinder übertragen werden darf.
Im Klartext das Aus für Doppelnamen- denn ein Doppelname kann nicht Ehename werden, es gäbe dann die Möglichkeit von 3 Namen und diese wurden ,2009 vom Bundesverfassungsgericht nicht zu gelassen...
Bitte alle Stifter beachten :
EINE KOMBINATION aus den Geburtsnamen der Eheleute als gemeinsamer Ehename ist nicht mehr zulässig.
Zitat: Ingo Bodin
Quelle:
http://www.gemeinschaft-wappenfuehrende ... f=4&t=4703